Öffentliche Veranstaltungen sind gemäß § 42 Abs. 1 OBG anzeigepflichtig. Die Veranstaltungsanzeige ist der Gemeinde Vogtei spätestens 1 Woche VOR Veranstaltungsbeginn schriftlich anzuzeigen. Im Interesse des Veranstalters sollte die Veranstaltungsanzeige jedoch viel früher bei der Gemeinde eingereicht werden, damit genügend Zeit für Rücksprachen und die Umsetzung von evtl. Auflagen verbleibt.
Öffentliche Veranstaltungen sind gemäß § 42 Abs. 3 OBG sogar erlaubnispflichtig, wenn ...
die Anzeige der Veranstaltung nicht fristgerecht erfolgt
es sich um eine motorsportliche Veranstaltung handelt oder
Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern (zeitgleich) in nicht dafür vorgesehenen Anlagen stattfinden
Eine Erlaubnis kann untersagt werden, wenn es zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich erscheint.
Im Sinne der Gefahrenabwehr kann die Gemeinde für Veranstaltungen Auflagen anordnen.
Öffentliche Veranstaltungen/Vergnügungen kennzeichnen sich durch:
Einladung unbestimmter/unbekannter Personen durch Plakate, Social-Media u.a. - auch private Veranstaltungen können zu öffentliche Veranstaltungen avancieren, wenn jeder Eingeladene Gast nach Belieben weitere Personen einladen kann (Stichwort "Facebook-Partys")
Ziel, die Besucher zu unterhalten, belustigen, zerstreuen, entspannen
Darunter zählen in weiteren Sinne jedoch nicht Veranstaltungen:
insofern diese in dafür bestimmten Räumen stattfinden
Die Gemeinde Vogtei unterstützt alle Veranstalter indem Sie ihnen viele Informationen auf der Veranstalterseite an die Hand gibt. Schauen Sie einfach mal rein.
Zusätzliche zur Veranstaltungsanzeige kann es sinnvoll sein weitere Unterlagen einzureichen, wie z.B.:
Lageskizze zum Veranstaltungsort und den geplanten Aufbauten
Nachweis der Veranstalterhaftpflicht
Sicherheitskonzept bei größeren Veranstaltungen oder Veranstaltungen mit gewissem Gefahrenpotential (durch best. Besuchergruppen, Technikeinsatz, Vorführungen u.a.)
Nachweis von Ordnern/Sicherheitskräften insofern erforderlich
... und Weiteren, je nach Veranstaltung
Gebühren
Kosten können entstehen im Zuge der Anordnung von Auflagen (zur Gefahrenabwehr), verkehrsrechtlicher Anordnungen, Sondernutzungen u.a.
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