Nutzung der vorgegebenen Standplätze (ausschließlich während der Marktzeiten)
Größe des Marktstandes ist auf die Maßgaben des § 8 Marktsatzung zu beschränken
Warenangebot nur im Rahmen der Vorgaben des § 3 Marktsatzung
Standgelder:
Für die Benutzung der zugewiesenen Standplätze sind Gebühren nach der Gebührenordnung für Marktgebühren (Standgelder) der Gemeinde Vogtei in ihrer jeweils gültigen Fassung zu entrichten und die der Gemeinde Vogtei entstandenen Auslagen anteilig zu erstatten.
Die Standgelder sind VOR Beginn der Verkaufstätigkeit in der Gemeinde Vogtei in bar oder per EC-Zahlung zu entrichten.
Gemeinde Vogtei
Hanfsack 3
99986 Vogtei OT Oberdorla
Der Zahlungsbeleg ist bei Kontrollen dem zuständigen Mitarbeiter der Gemeinde Vogtei vorzulegen.
Gebühren
Auszug aus der Marktgebührensatzung:
§ 3 Höhe der Gebühr
Die Grundgebühr beläuft sich auf 2,50 Euro pro Tag. Die darüber hinaus zu entrichtende Verkaufsplatzgebühr bemisst sich nach der Frontlänge der belegten Standfläche und beträgt 1,50 Euro je angefangenen Meter, wobei der Stand maximal drei Meter tief sein darf. Jeder angefangene Meter ist aufzurunden und wird als voller Meter berechnet.
§ 4 Auslagen
Die der Gemeinde Vogtei entstehenden Auslagen, insbesondere die für Strom, Wasser, Platzreinigung und Abfallbeseitigung, können dem Verursachungsprinzip entsprechend auf die Standplatzinhaber umgelegt werden. Die Umlegung geschieht pauschaliert auf Basis einer Schätzung und nach pflichtgemäßem Ermessen durch einen hierzu von der Gemeinde Vogtei Bevollmächtigten.