Brauchtums-/Traditionsfeuer

Lagerfeuer

1. Erlaubnis zur Durchführung
 

Die Erlaubnis zur Durchführung von Brauchtumsfeuern ist beim Ordnungsamt der Gemeinde Vogtei frühzeitig zu beantragen. 

 

Eine Erlaubnis kann grundsätzlich nur erteilt werden, wenn Brauchtumsfeuer von größeren Organisationen, örtlichen Glaubensgemeinschaften oder Vereinen ausgerichtet werden. 

 

Sie müssen der Brauchtumspflege dienen und als öffentliche Veranstaltung für jedermann zugänglich sein. 


2. Termine für Brauchtumsfeuer


Wann darf ein Osterfeuer stattfinden?
     Osterfeuer können an einzelnen Tagen von Ostersamstag bis Ostersonntag abgebrannt werden.
Wann darf ein Johannisfeuer stattfinden?
     vom 23.06. auf den 24.06 eines Jahres in der Johannisnacht
Wann darf ein Sonnenwendefeuer stattfinden?
     Zum Zeitpunkt der Sonnenwende, dies ist jährlich verschieden.

 

Die Aufzählung der Termine ist nicht abschließend.


3. Antragstellung


Was ist bei der Antragstellung zu beachten?
Die Anzeige zum Abbrennen eines Brauchtumsfeuers ist spätestens 1 Woche (gemäß § 42 Abs. 1 OBG) vor der Veranstaltung mit Beifügung eines Lageplanes des vorgesehenen Veranstaltungsortes einzureichen. Die Anzeige- und Antragsvordrucke sind auf der Website der Gemeinde Vogtei veröffentlicht.

Verantwortlichkeit
Der Veranstalter hat für die Beaufsichtigung des Verbrennungsvorgangs eine verantwortliche Person zu benennen. Diese Person muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und während der gesamten Dauer des Brauchtumsfeuers über ein mobiles Telefon jederzeit erreichbar sein. Unabhängig hiervon bleibt der Veranstalter für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung sowie für die Einhaltung sämtlicher Auflagen des Genehmigungsbescheides verantwortlich.
 

Das Brauchtumsfeuer muss von der Entfachung bis zur Löschung von einer Brandsicherheitswache beaufsichtigt werden.


4. Öffentliche Sicherheit und Ordnung
 

Offene Feuer im Freien dürfen grundsätzlich nur so betrieben werden, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Insbesondere darf die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit weder gefährdet noch erheblich belästigt werden.

 

Eine ungewollte Brandübertragung oder eine Schädigung durch Strahlungswärme oder Funkenflug auf andere Objekte muss ausgeschlossen sein. Dabei sind insbesondere der vorhandene brennbare Bewuchs, die aktuelle Windstärke sowie die Windrichtung zu berücksichtigen.


Waldbrandgefahr - https://www.dwd.de/DE/leistungen/waldbrandgef/waldbrandgef.html
Vor dem Abbrennen eines Brauchtumsfeuers ist die aktuelle Waldbrandgefahr zu überprüfen. Die Informationen sind bei THÜRINGENFORST (www.thueringenforst.de), über das zuständige Forstamt Hainich-Werratal mit Sitz in Creuzburg oder über die einschlägigen Medien einzuholen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass offenes Feuer oder offenes Licht in Wäldern grundsätzlich untersagt ist.


Graslandindex - https://www.dwd.de/DE/leistungen/graslandfi/graslandfi.html
Vor Entzündung eines Feuers ist der Graslandfeuerindex zu prüfen. Bei Erreichen oder Überschreiten von Stufe 4 ist in Abhängigkeit vom Abbrandplatz und der Umgebung die örtliche Feuerwehr zu konsultieren; gegebenenfalls sind weitere Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Zu klären ist, ob das Feuer durchgeführt werden kann. Mögliche Maßnahmen umfassen die Anlage eines Wundstreifens um die Feuerstelle mit einer Breite von 5 bis 10 m (z. B. mittels Traktor mit Pflug, Bodenfräse oder Scheibenegge), die Bereithaltung ausreichender Löschmittel sowie die
Sicherstellung der freien Zufahrt für die Feuerwehr.


Bedeutung der Gefährdungsstufen

Stufe 1 (sehr geringe Gefahr): Kaum Feuergefahr
Stufe 2 (geringe Gefahr): Geringe Feuergefahr
Stufe 3 (mittlere Gefahr): Erhöhte Feuergefahr, Vorsicht bei Feuern
Stufe 4 (hohe Gefahr): Hohe Gefahr, Feuer sollten vermieden werden
Stufe 5 (sehr hohe Gefahr): Offenes Feuer ist untersagt


Zufahrt für Feuerwehr und Rettungsdienst
Am Veranstaltungsort ist eine mit LKW befahrbare Zufahrt für Feuerwehr und Rettungsdienst einzurichten. Diese Zufahrt ist während der gesamten Dauer der Veranstaltung freizuhalten.


Vorgaben zur Brennzeit des Feuers
Das Feuer darf nicht vor 18.00 Uhr entzündet werden und muss um 24.00 Uhr vollständig abgebrannt oder gelöscht sein. (individuelle Vorgaben der Ordnungsbehörde sind zu beachten). Rauchbelästigungen, Glutreste und Brandgefahren sind zu minimieren und die Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie des Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) einzuhalten.

 

Zulässige Brennmaterialien
Als Brennmaterial darf nur trockenes, naturbelassenes Holz oder trockener Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden. Als Hilfsmittel zum Anzünden und zur Unterhaltung des Feuers kann trockenes Stroh oder Reisig eingesetzt werden.


Unzulässige Brennmaterialien

  • feuchtes oder morsches Holz

  • Wurzelstöcke mit Erde

  • Rasenschnitt, Laub oder Grünabfälle

  • behandeltes Holz (lackiert, lasiert, verleimt etc.)

  • Bau- und Abbruchholz, Reifen, Altöl, Sperrmüll oder sonstige Abfälle

  • Verwendung von chemischen Brandbeschleunigern

-> Feuchtes Material führt häufig zu langanhaltender Rauchentwicklung und Schwelbränden. Traditionsfeuer dürfen nicht der Abfallbeseitigung dienen!


Anlieferung und Lagerung des Brennmateriales
Um das Einbringen unerlaubter Materialien bei Brauchtumsfeuern zu verhindern, kann die Ordnungsbehörde festlegen, dass Brennmaterial ausschließlich am Veranstaltungstag und unter Aufsicht angeliefert wird. Dadurch wird sichergestellt, dass nur zulässige Stoffe verbrannt werden und die Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sowie des Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) eingehalten werden.
 

-> Der Veranstalter ist dafür verantwortlich, dass ausschließlich zulässiges Material angenommen wird sowie unzulässige Materialien zurückgewiesen werden!


Umschichtung des Brennmateriales
Am Tage des Verbrennungsvorganges ist das Brennmaterial noch einmal umzuschichten! Vor dem Abbrennen ist dafür Sorge zu tragen, dass sich keine Menschen, insbesondere Kinder in dem Brennholzstapel befinden und unterschlupfsuchende Tiere durch das Feuer nicht gefährdet werden.


Größe des Feuers
Die Feuerstelle sollte eine Fläche von 5 Metern Durchmesser nicht überschreiten. Die Aufschichtung des Brennmaterials sollte eine Höhe von 3 Metern nicht übersteigen. Die genannten Maße stellen Empfehlungen dar; abweichende Vorgaben der zuständigen Ordnungsbehörde bleiben vorbehalten.


Sicherheitsabstände
Die Flammenhöhen, die Thermik und die Wärmestrahlung der Brauchtumsfeuer sind weit höher als bei üblichen offenen Feuern (Lagerfeuer, Grill, Feuerschale etc.). Damit steigt die Gefahr von weitem Funkenflug auch schon bei leichtem Wind.


-> Es ist dafür zu sorgen, dass die Teilnehmer / Besucher einen der Größe des Brauchtumsfeuers angemessenen Sicherheitsabstand einhalten.

 

Mindestabstände:

  • 1,5 km zu Flugplätzen

  • 100 m zu Waldflächen (ThürWaldG), wobei besondere Trockenperioden entsprechend zu berücksichtigen sind

  • 100 m zu Lagern und Betrieben mit brennbaren/explosionsgefährlichen Flüssigkeiten/Druckgasen/Stoffen

  • 50 m zu öffentlichen Straßen

  • 50 m zu Wohngebäuden

  • 20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs

  • 5 m zu Grundstücksgrenzen

-> Die vorgegebenen Abstände sind unter Berücksichtigung der jeweils herrschenden Windstärke, Windrichtung, Aufschichtungshöhe sowie dem Grasland- und Waldbrandindex anzupassen und soweit erforderlich zu erweitern.


weitere Empfehlungen

  • Einverständnis des Grundstückseigentümers muss vorliegen - vor dem Abbrennen des Feuers 

  • ausreichende Löschmittel sind bereitzuhalten - Sand, Wassereimer, ein Schlauch mit Wasseranschluss oder geeignete Handfeuerlöscher

  • KEIN Feuer entzünden bei: 

    • anhaltender Trockenheit (z.B. ab Waldbrandwarnstufe 3)

    • starkem Wind, insbesondere bei deutlicher Bewegung armstarker Äste

  • Feuer unverzüglich löschen bei:

    • starker Rauchentwicklung

    • Funkenflug

    • erheblicher Belästigung der Nachbarn durch Rauch oder Gerüche

-> Das Feuer ist bis zum vollständigen Erlöschen der Glut zu beaufsichtigen. Die Feuerstätte darf erst verlassen werden, wenn sowohl Feuer als auch Glut vollständig erloschen sind.


Ordnungswidrigkeiten
Verstöße gegen das Immissionsschutzgesetz BImSchG (z. B. erhebliche Belästigung der Nachbarschaft durch Rauchentwicklung) können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro, gegen das Kreislaufwirtschaftsgesetz (z.B. Verbrennen von behandeltem Holz, Altreifen, Sperrmüll etc.) mit einer Geldbuße bis 100.000 Euro geahndet werden.
 

Information des Landratsamtes Unstrut-Hainich (abgewandelt auf die Gemeinde Vogtei) - Stand März 2026